Schönheitsreparaturklausel wieder gekippt

11. April 2015

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BGH Az. VIII ZR 185/14, VIII ZR 242/13 und VIII ZR 242/13

Mit drei Entscheidungen vom 18.03.2015 hat der Bundesgerichtshof Schönheitsreparaturklauseln bei unrenoviert übergebenen gekippt. Letztlich sind die Entscheidungen keine Überraschung. Schließlich geben Sie das gesetzgeberische Leitbild wieder. Instandsetzungen sind Aufgabe des Vermieters. Diese Ausgaben sind im Mietpreis enthalten. Viele Vermieter dürften allerdings von den Entscheidungen finanziell betroffen sein. Schätzungen zufolge sind Millionen entsprechender Klauseln in Mietverträgen bundesweit definitiv unwirksam.

Mieter sollten im Falle von Renovierungsforderungen auf die Entscheidungen hinweisen und lediglich eigene Beschädigungen instandsetzen.

Vermietern ist eine schnellstmögliche Anpassung der Verträge zu empfehlen.

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