EU-Ausgleichszahlung auch bei Vorverlegung des Fluges

10. Juni 2015

BEKANNT AUS

Fluggesellschaft kommt einer Entscheidung zuvor

Ein Anerkenntnis der beklagten Fluggesellschaft verhinderte in letzter Minute eine höchstgerichtliche Entscheidung. Die Weichen sind dennoch gestellt. Das Anerkenntnisurteil (BGH, Urt. vom 09.06.2015 – X ZR 59/14) dürfte in Zukunft dafür sorgen, dass EU-Ausgleichszahlungen (Entschädigungszahlung) im Falle von nicht nur geringfügig vorverlegten geplanten Flüge zu zahlen sind.

Klage wurde zunächst abgewiesen

Bei der beklagten Fluggesellschaft buchten die Kläger einen Flug nach Fuerteventura. Die bestätigte Abflugzeit des Fluges war der 05. November 2012 um 17:25 Uhr. Nur wenige Tage vorher informierte die Fluggesellschaft, dass der Flug auf 08:30 Uhr vorverlegt wurde. Aus diesem Grund forderten die Kläger aus der EU-Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004 jeweils eine EU-Ausgleichszahlung (Entschädigungszahlung) in Höhe von EUR 400,00, zunächst allerdings ohne den gewünschten Erfolg. Das Amtsgericht Hannover wies die Klage genauso ab, wie das in der Berufung zuständige Landgericht Hannover.

Instanzgerichtliche Begründung überzeugt nicht

Die Instanzgerichte begründeten Ihre klageabweisende Entscheidung, dass keine Annullierung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 2 lit. l der Fluggastrechteverordnung vorläge und auch die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung nicht gegeben seien. Dies überzeugt nicht, denn schon seit der Sturgeon-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs aus 2009 (EuGH, 19.11.2009 – C-402/07 und C-432/07) ist klar, dass eine Annullierung vorliegt, „wenn die Planung des ursprünglichen Fluges aufgegeben wird und die Fluggäste dieses Fluges zu den Fluggästen eines anderen, ebenfalls geplanten Fluges stoßen, und zwar unabhängig von dem Flug, für den die so umgebuchten Fluggäste gebucht hatten“. Damit war der Grundstein gelegt. Dass die Sturgeon-Entscheidung den Fall einer Verspätung betraf, macht auch nach Ansicht des  Bundesgerichtshof (BGH) keinen Unterschied.

Entscheidendes Kriterium: Flugplanung

Der BGH weist darauf hin, dass die ursprüngliche Flugplanung das entscheidende Kriterium ist. Wann von einer neuen Flugplanung ausgegangen werden soll, bleibt schwierig zu bestimmen. Jedenfalls in den Fällen, in denen zwei Flüge kurzfristig zusammengelegt werden, muss die Flugplanung eines der beiden Flüge zwangsläufig aufgegeben worden sein. Im Übrigen kommt es darauf an, ob die Vorverlegung nur geringfügig war. Wo die Grenze der Geringfügigkeit bei einer Vorverlegung liegt, ist allerdings nicht entschieden worden.

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