„Pfusch“ am Bau?

1. Februar 2017

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Eine kurze Anleitung, wie Sie sich richtig verhalten bei auftretenden Baumängeln!

Sie befinden sich in einem Großbauvorhaben oder sind privater Häuslebauer? Sind Generalunternehmer, Bauträger oder privater Bauherr? Sobald Mängel am Bauwerk auftreten,  macht es keinen großen Unterschied mehr. Ein Bau ohne Mängel ist geradezu die Ausnahme, als die Regel. Damit Sie als Auftraggeber die Baumängel nicht einfach hinnehmen müssen, bietet sich bei einer Vielzahl von Fällen ein bestimmtes Vorgehensmuster an.

Die Skizze zur Mängelbeseitigung:

  1. Keine Voreiligkeit! Verzicht auf Eigeninitiative
    Es gilt der Grundsatz: Der Auftragnehmer und Ihr Bauunternehmer hat das Recht zur Mängelbeseitigung. Vermeiden Sie es, den Mangel selbst oder durch eine Fremdfirma beseitigen zu lassen ohne die nunmehr folgenden Schritte zuvor gegangen zu sein:

  2. Beweise sichern durch Dokumentation der Baumängel

    Wichtig für jeden Prozesserfolg! Erstellen Sie Lichtbilder, Nahaufnahmen mit Maßobjekten als Vergleich sowie Überblickfotos und greifen Sie auf neutrale Zeugen oder bestenfalls Sachverständigen zurück.

  3. Aufforderung zur Mängelbeseitigung

    Zeigen Sie die Mängel schriftlich an. Beachten Sie hierbei für die Durchsetzung Ihrer Gewährleistungsrechte drei Dinge:
    1) Detaillierte Beschreibung der Mangelerscheinung!
    2) Ausdrückliche Aufforderung zur Nachbesserung bzw. Mangelbeseitigung!
    3) Hierfür eine angemessene Frist (in der Regel oft 14 Tage) mit Nennung des Datums setzen!
    Schließlich verschicken Sie die Mängelanzeige (z.B.) per Einschreiben; zum Zwecke des späteren Beweises eines Zuganges.

  4. Zurückbehaltungsrecht wahrnehmen

    Sie haben das Recht den Werklohn bis zu einer zweifachen Höhe der Mängelbeseitigungskosten einzubehalten, bis der Mangel behoben wurde. Hiervon sollten Sie Gebrauch machen.

  5. Option der Nachfrist

    Als sogenannte „letzte Chance“ können und sollten Sie gegebenenfalls eine Nachfrist setzen, wenn der Bauunternehmer innerhalb der gesetzten Frist nicht nachbessert.

  6. Wahl der Handlungsalternativen
    Verstreichen die Fristen oder bleibt die Mängelbeseitigung erfolglos, können Sie die Sache selbst in die Hand nehmen. Es stehen Ihnen nunmehr unterschiedliche Rechte zu. Beispielhaft sei hier die Selbstvornahme, unter anderem durch Beauftragung einer Drittfirma, und Schadensersatz, ebenfalls wie Kostenvorschuss oder Rücktritt und Minderung genannt. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die diversen Handlungsoptionen gegebenenfalls eine entsprechende Beweissicherung erfordern.

Hier steht Ihnen für eine rechtswirksame Herbeiführung der dargestellten Voraussetzungen ein Musterschreiben zum Download zur Verfügung.

Kostenloses Musterschreiben zum DOWNLOAD (Word-Datei)

Ein solches Schreiben hat zudem die Wirkung, dass Sie den Auftragnehmer in Verzug setzen und nach Ablauf der Frist die gesetzlichen Kosten unserer anschließenden Beauftragung als Schadensposition auch gegenüber dem Auftragnehmer geltend gemacht werden können.
Dieses „Grundschema“ von Verhaltensweisen ersetzt naturgemäß, aufgrund der vielen unterschiedlichen Problemstellungen, nicht eine Einzelfallprüfung Ihres Sachverhaltes. Gegebenenfalls erfordert Ihre ‚Baustelle‘ eine andere Vorgehensweise.

Gerne helfen wir Ihnen dabei, Ihren Fall rechtlich einzuschätzen und zu überprüfen, damit Ihnen sämtliche in Betracht kommenden Maßnahmen und Schritte kurzfristig erläutert, vorbereitet und eingeleitet werden können. Lassen Sie sich durch uns, Ihre Kanzlei für Baurecht, beraten.

Für alle weiteren Fragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

Zusätzliche Hinweise erhalten Sie auch auf anwalt.de

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