Ansprüche auch bei Streik – Urteil gegen Easyjet erstritten

15. Februar 2018

BEKANNT AUS

Leitsätze

1. Es ist davon auszugehen, dass ein Fluglotsenstreik, auch und soweit er nur angekündigt ist, grundsätzlich einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der EG Verordnung 261/2004 darstellen kann. In diesem Fall steht die Entscheidung ob und wann ein Flug zu annullieren ist im „vernünftigen“ Ermessen der Luftfahrtunternehmen.

2. Das  Luftfahrtunternehmen muss in dem Fall, in dem sich ihr ein Streik als sicher darstellt, im Interesse der Fluggäste bis zum letzten Moment zuwarten, um bis zuletzt auf eine Absage des Streiks zu setzen und zugleich geeignete Vorsorgemaßnahmen im Rahmen der Reorganisation ihres Betriebsablaufes treffen, damit die Beeinträchtigung der Fluggäste möglichst gering ausfällt und nach dem Wegfall der Beeinträchtigung der Betriebsablauf wirklich schnell wieder in den Normalbetrieb aufgenommen werden kann.

Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung

Kommt es bei Flügen zu Annullierungen durch die Luftfahrtunternehmen, so können für den Fluggast in gewissen Situationen unterschiedliche Kostenerstattungsansprüche vorliegen und geltend gemacht werden.

Wird in einem bestimmten Flugraum von  Fluglotsen ein Streik angekündigt, so können Luftfahrtunternehmen ihre Flüge unter Umständen berechtigt annullieren. Denn nach der Rechtsprechung des Art. 5 Abs. 3 EG Verordnung 261/2004 steht es im „vernünftigen“ Ermessen von den Luftfahrtunternehmen  ob und wie ein Flug zu annullieren ist.

Jedoch ist zu beachten, dass ein Fluglotsenstreik, der z.B. nach einer richterlichen Anordnung abgesagt wurde, dieses Ermessen der Luftfahrtunternehmen enorm reduziert oder gar vollständig entkräftet.

Trotz Absage eines Streiks blieb der Flug annulliert

In unserem Fall wurde ein Flug nach Neapel am 23.07.2016 von dem Luftfahrtunternehmen ersatzlos gestrichen, weil die den Luftraum kontrollierenden Fluglotsen einen Streik angekündigt hatten. Dieser Streik wurde für den entsprechenden Flugtag am 20.06.2016 angekündigt. Unsere Mandanten erhielten vom Luftfahrtunternehmen einen Tag vor Abflug, am 22.07.2016, die Mitteilung über die Annullierung. Dann jedoch ist der angekündigte Streik nach richterlicher Anordnung am 22.07.2016 – und damit noch rechtzeitig vor dem Flugtag – aufgehoben und abgesagt worden. Der Flug blieb jedoch annulliert.

Unsere Mandanten wollten allerdings auf Ihre lang geplante Urlaubsreise nicht verzichten und flogen eigenständig organisiert. Dabei entstanden ihnen nicht nur Flugkosten, sondern auch Taxigebühren, Kosten für eine Ersatzunterkunft und nachdem Easyjet nach der Geltendmachung der Ansprüche nicht zahlen wollte, Rechtsanwaltsgebühren.

Fluggesellschaft muss Vorsorgemaßnahmen treffen

Erstattungsansprüche stehen dem Fluggast zu, wenn das Luftfahrtunternehmen nicht nachweisen kann, dass die Annullierung auf einen außergewöhnlichen Umstand zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären, Art. 5 Abs. 3 EG Verordnung 261/2004.

Ein Fluglotsenstreik ist durchaus in der Lage einen solchen außergewöhnlichen Umstand zu rechtfertigen, allerdings müssen Luftfahrtunternehmen gleichfalls Vorsorgemaßnahmen im Rahmen der Reorganisation ihres Betriebsablaufs treffen und dafür sorgen, dass die Beeinträchtigung der Fluggäste möglichst gering ausfällt und nach dem Wegfall der Beeinträchtigung der Betriebsablauf schnell wieder in den Normalbetrieb aufgenommen werden kann.

Stellt sich der Fluglotsenstreik nicht als sicher dar, so ist es im Interesse des Fluggastes, bis zum letzten Moment zu warten, um bis zuletzt auf eine Absage des Streiks zu setzen. Erfährt das Luftfahrtunternehmen aber noch rechtzeitig, dass der Fluglotsenstreik abgesagt wurde, so kann das Luftfahrtunternehmen auch anstehende Flüge für den Zeitraum durchführen. Ihrer Annullierung stehen so dann keine rechtfertigenden Gründe zu.

Amtsgericht Königs Wusterhausen urteilt PRO Fluggastrechte

Unter diesen Umständen konnten unsere Mandanten mit uns unterschiedliche Schadenspositionen geltend machen. Neben den Ausgleichsansprüchen nach Art. 7 EG Verordnung 261/2004, weil der Flug ersatzlos gestrichen und keine Ersatzbeförderung organisiert wurde, konnten wir die entstandenen Taxigebühren, Kosten für eine Ersatzunterkunft, sowie Rechtsanwaltsgebühren gerichtlich durchsetzen.

Urteil des Amtsgericht Königs Wusterhausen vom 15.12.2017, Az.: 4 C 486/17 (2)

Für alle weiteren Fragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

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