Filesharing-Abmahnungen bleiben oft unberechtigt

16. Februar 2019

BEKANNT AUS

Laut Urteil des Amtsgericht Charlottenburg gibt es keinen rechtmäßigen Anspruch auf Schadenersatz und Erstattung der Abmahnkosten für den Kläger M.I.C.M. International Contant Management & Consulting Ltd. beim Rechtsstreit wegen einer behaupteten Urheberrechtsverletzung des Filmwerks „Lesbian Hitchhiker 6“. Das AG Charlottenburg hat die Klage abgewiesen. Ein Anspruch auf Schadenersatz kam gemäß §§ 97 Abs. 2, 97 a Abs.3 Urhebergesetz nicht in Betracht.


Entscheidend ist die Verantwortlichkeit

Werden Personen aufgrund Filesharing abgemahnt, so müssen sie als Täter, Teilnehmer oder Störer einer ihr zur Last gelegten Urheberrechtsverletzung, unabhängig davon ob die Urheberrechtsverletzung tatsächlich von ihrem Internetanschluss begangen worden ist oder nicht, verantwortlich sein.


Grundsätzlich geht man Tätern einer Urheberrechtsverletzung durch Feststellung der IP-Adresse auf die Lauer. Das geschützte Werk wird der Öffentlichkeit durch eine IP-Adresse zugänglich gemacht. Daher wird im Grunde vermutet, dass diejenige Person zum fraglichen Zeitpunkt, die hinter der zugeteilten IP-Adresse steht, auch für die Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist.

Widerlegbare Vermutung

Eine solche Vermutung kann jedoch widerlegt werden, wenn beispielsweise der Zugang von Dritten zum Internetanschluss stattfindet oder der Anschluss nicht hinreichend gesichert ist. Zwar trifft hierbei den Anspruchssteller diejenigen Voraussetzungen, die die Vermutung stützen, darzulegen und zu beweisen, aber im Gegenzug muss der Anschlussinhaber konkret darstellen und damit ebenfalls beweisen, welche weiteren Personen seinen Internetanschluss nutzen, also Zugang zum Anschluss haben. Dabei treffen den Anschlussinhaber wesentliche Nachforschungspflichten. Erfährt der Anschlussinhaber gegebenenfalls eine möglicherweise begangene Rechtsverletzung, so ist er verpflichtet diese mitzuteilen. Damit wird der Anschlussinhaber erst zum Täter wenn er seiner sekundären Darlegungslast nicht entsprechend nachkommt und die Vermutung widerlegt. Denn „nur“ Inhaber des Anschlusses zu sein, genügt nicht dafür jemanden als Täter einer Urheberrechtsverletzung abzustrafen.


Was zu tun ist

Die Aufgabe des abgemahnten Anschlussinhabers ist es die konkreten Personen in seinem Haushalt, die Zugang zum Anschluss mit Endgeräten haben zu benennen und sicher zu stellen, dass diese selbständig das Internet genutzt haben und keinen Bezug zum streitgegenständlichen Sachverhalt vorweisen. Weitere Schritte sind dem Anschlussinhaber in einem gemeinsamen Haushalt mit Ehepartnern und Kindern aufgrund von Art.7 EU-Grundrechtscharta und Art. 6 GG nicht zuzumuten. Zudem ist dem Anschlussinhaber auch nicht zumutbar die Internetnutzung seiner Familienmitglieder derart zu dokumentieren und zu untersuchen, sodass er bei zukünftigen Gerichtsverfahren eine täterschaftliche Haftung abwehren kann.


Für den zusätzlichen Erstattungsanspruch der Rechtsanwaltskosten müsste der Anschlussinhaber Störer sein. Störer ist, wer ohne Täter oder Teilnehmer zu sein, willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt. Nicht ohne weiteres erstreckt sich die Störerhaftung auf Dritte, die nicht selbst rechtswidrig gehandelt haben. Vielmehr treffen den Störer Prüfpflichten, die danach bestimmt werden, ob dem Störer eine Prüfung zumutbar ist. Bei Minderjährigen im Haushalt, die das Internet nutzen, muss der Inhaber des Anschluss diese über das Filesharing belehrt haben. Es wird ihm jedoch nicht zugemutet das minderjährige Kind ständig zu kontrollieren. Eine Belehrungspflicht gegenüber Volljährige besteht nicht.

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