Ohne Belehrung müssen Reisende auch keine Frist setzen

6. November 2019

BEKANNT AUS

Was war passiert

Die Klägerin buchte für ihren Ehemann, ihre zwei Kinder und für sich eine Pauschalreise zu einem Gesamtpreis von ca. 5.000,00 Euro. Am Abreisetag war der Rückflug um 20:05 Uhr nach Frankfurt vorgesehen. Die Reisenden erhielten jedoch die Mitteilung, dass aufgrund eines technischen Problems die Startzeit auf 22:40 Uhr verschoben wurde und neuer Zielort des Rückfluges Köln wäre. Von dort hätten die Reisenden dann per Bustransfer nach Frankfurt befördert werden sollen. Damit hätte sich die tatsächliche Ankunftsverspätung in Frankfurt auf rund 6,5 Stunden summiert.

Die Klägerin und ihre Familie buchte auf diese Ankündigung hin und ohne weitere Rücksprache einen Ersatzflug für denselben Abend bei einer anderen Fluggesellschaft nach Frankfurt. Die dadurch entstandenen Mehrkosten in Höhe von ca. 1.250,00 Euro sind im Anschluss geltend gemacht worden. Der Reiseveranstalter zahlt nicht und bekam auch vor dem Amtsgericht sowie in der Berufung vor dem Landgericht recht. Erst die Revision vor dem Bundesgerichtshof gab den Reisenden recht.

Hinweis ist notwendig

Mit Urteil vom 3. Juli 2018, Aktenzeichen X ZR 96/17, gab der Bundesgerichtshof den Reisenden recht. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein in der Reisebestätigung enthaltener Verweis auf Angaben in den Allgemeinen Vertragsbedingungen nur dann ausreichend, wenn ausdrücklich, hinreichend deutlich und bereits bei durchschnittlicher Aufmerksamkeit des Kunden ohne weiteres erkennbar wird, dass dieser zur Geltendmachung von Ansprüchen bestimmte Fristen einzuhalten hat. Fehlt ein solcher Verweis in der Reisebestätigung oder in den sonstigen Buchungsunterlagen, kann der Reiseveranstalter sich nicht auf solche Vertragsbedingungen berufen. Gemäß § 6 Abs. 2 Nummer 7 BGB-Info V hat nämlich der Reiseveranstalter in der Reisebestätigung darauf hinzuweisen, dass er auftretende Mängel anzuzeigen und vor der Kündigung des Reisevertrages grundsätzlich eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen hat. In diesem Fall ist der Reiseveranstalter dem nicht nachgekommen. Damit war es den Reisenden gestattet, ihre Ansprüche auch nach Ablauf eines Monats geltend zu machen.

Mit der neuen Pauschalreiserichtlinie, die für alle Reisebuchungen ab dem 1. Juli 2018 gilt, hat sich ohnehin die Frist zur Geltendmachung aller Ansprüche der Reisenden von einem Monat auf zwei Jahre erhöht (§ 651J).

Ihnen könnte auch gefallen…

KARIMI.legal schult Worldia

KARIMI.legal schult Worldia

Seminar mit Rechtsanwalt Roosbeh Karimi Einen erfolgreichen Seminartag im Reiserecht hatten die Mitarbeiter: innen vom...

0 Kommentare