Airlines dürfen keine pauschalen Zuschläge auf Ticketpreise verlangen

8. Juli 2020

BEKANNT AUS

Tritt ein Kunde seinen Flug nicht vollständig oder nicht in der gebuchten Reihenfolge an, darf die Airline keinen pauschalen Zuschlag auf den ursprünglichen Ticketpreis verlangen.

Dies entschied das Landgericht Frankfurt am Main und untersagte dabei den Fluggesellschaften KLM und Air France die Umsetzung der in ihren AGB geregelten „Strafgebühren“.

Unangemessene Benachteiligung für den Kunden

Die zwei beklagten Fluggesellschaften regelten in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen pauschale Zuschläge von 125 bis 3.000 Euro auf den Ticketpreis, wenn der Fluggast sein gebuchtes Ticket nicht vollständig verwendet oder nicht die gebuchte Reihenfolge wahrnimmt. Die Höhe der zusätzlichen Entgelte hing dabei von der Länge der Flugstrecke und der Tarifklasse ab. Das LG Frankfurt stellt dabei eine unangemessene Benachteiligung der Kunden fest.

Diese „Strafgebühren“ sanktionieren vielmehr das Verhalten der Fluggäste. Die Fluggesellschaften wollen damit verhindern, dass Kunden ihre Preispolitik umgehen und so beispielsweise ein geringeres Entgelt für zusammenhängende Flüge gegenüber einem One-way-Ticket entrichten. Das Landgericht entschied, dass die Interessen der Airlines an der Wahrung ihrer Tarifstruktur eine Pauschalisierung der Zuschläge keinesfalls rechtfertigen.

Flugleistungen sind grundsätzlich teilbar

Nach den Geschäftsbedingungen der beiden Fluggesellschaften galt der Ticketpreis nur für solche Flüge, die vollständig und in der gebuchten Reihenfolge vom Verbraucher angetreten werden.

Der Kunde ist aber grundsätzlich berechtigt nur eine Teilleistung in Anspruch zu nehmen. Flugleistungen, die aus mehrere Beförderungsvorgängen bestehen, beispielsweise aus einem Hin- und Rückflug, sind grundsätzlich erst einmal teilbar.

Nicht selten kommt es vor, dass ein Fluggast seinen Hinflug verpasst oder sich Urlaubspläne ändern, die dann der Wahrnehmung des gebuchten Rückfluges entgegenstehen. Eine Motivation der Kunden zur Umgehung der Tarifstrukturen ist in solchen Fällen schlichtweg nicht gegeben.

Entscheidend ist die tatsächliche Differenz

Wird ein Ticket nicht vollständig verwendet oder weicht die Reihenfolge der Flüge von der ursprünglich gebuchten ab, kann die Airline ein zusätzliches Entgelt verlangen.

Dieses darf jedoch nicht abstrakt anhand der Flugstrecke oder der Tarifklasse bemessen werden. Es ist auf die Differenz zwischen dem tatsächlich gezahlten Preis und dem Entgelt für die Teilleistung abzustellen.

Hierfür hat die Fluggesellschaft darzulegen, dass das Entgelt für die Teilleistung überhaupt höher war als jenes für die zusammengesetzte Flüge.

Der BGH erkennt zwar die Tarifstruktur als ein schützenswertes Interesse der Fluggesellschaft an, jedoch darf dieser durch die Erhebung zusätzlicher Gebühren kein Vorteil erwachsen.

Die Airline darf daher nicht bessergestellt sein, als sie stünde, wenn der Kunde die tatsächlich geflogene Strecke so gebucht hätte. Liegt dabei eine Abweichung zum bereits gezahlten Entgelt für den nicht wahrgenommen Flug vor, kann diese Differenz verlangt werden. Aber nur dann!

Ihnen könnte auch gefallen…

KARIMI.legal schult Worldia

KARIMI.legal schult Worldia

Seminar mit Rechtsanwalt Roosbeh Karimi Einen erfolgreichen Seminartag im Reiserecht hatten die Mitarbeiter: innen vom...

0 Kommentare

Einen Kommentar abschicken

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert