RA Karimi im Tagespiegel zum Coronavirus – Merkur zitiert

26. Februar 2020

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Ein Auszug:

„Erst wenn das Auswärtige Amt eine offizielle Reisewarnung bekannt gibt, hat der Pauschalreisende eine hundertprozentige Sicherheit, dass bei einem Rücktritt vom Reisevertrag der Veranstalter eine Stornogebühr nicht in Rechnung stellen darf“, sagt der Berliner Reiserechtsanwalt Roosbeh Karimi. Zwar sei eine offizielle Reisewarnung keine gesetzliche Voraussetzung für ein kostenfreies Storno, doch ohne eine solche behördliche Warnung drohe Storno-Streit mit dem Reiseveranstalter.

Zum vollständigen Artikel vom 26.02.2020.

Hier geht es zum Beitrag der Merkur.

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