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Reisen und Corona

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Roosbeh Karimi

Rechtsanwalt

  • 30 Jahre Erfahrung im Reiserecht in der Verbraucherzentrale Potsdam
  • seit 1998 Vertretung der Verbraucherzentrale in der Deutschen Gesellschaft für Reiserecht
  • jahrzehntelange Medienauftritte
Sabine Fischer-Volk

Dipl. Juristin

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Corona und Reiserecht

Antworten auf die wichtigsten Fragen

Pauschalreise – Flugreise – Beherbergung – Gutschein

Antworten auf die wichtigsten Fragen zur Pauschalreise

Meine Pauschalreise wurde vom Reiseveranstalter abgesagt – bekomme ich den Reisepreis zurück?

Sagt der Reiseveranstalter die gebuchte Pauschalreise wegen Corona ab, haben Sie einen Anspruch auf die vollständige Rückzahlung des Reisepreis.

Die gesetzliche Rückzahlungsfrist beträgt 14 Tage. (651h Abs. 5 BGB – zum Gesetz)

 

Kann ich die Pauschalreise selbst stornieren?

Ja, Sie können immer vor Beginn der Reise vom Reisevertrag zurücktreten. (651h Abs. 1, Satz 1 BGB – zum Gesetz)

 

Wann kann der Reiseveranstalter Storno-Gebühren verlangen?

Jedenfalls kann der Veranstalter keine Stornogebühren berechnen, wenn am am Reiseort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung erheblich beeinträchtigen. (651h Abs. 3 BGB – zum Gesetz)

Es ist dann unerheblich, ob der Reiseveranstalter die Reise storniert oder Sie.

Kann ich auch meine Reise in 1-2 Monaten vorsorglich stornieren?

Die Reisewarnung des Auswärtigen Amtes ist derzeit beschränkt. Zwar können Sie eine Pauschalreise jederzeit stornieren, allerdings kann der Reiseveranstalter für einen späteren Zeitraum Storno-Gebühren verlangen. Nur Reisen, die den vom auswärtigen Amt angegebenen Zeitraum berühren, können rechtssicher ohne Storno-Entschädigung storniert werden. Für spätere Zeiträume ist eine Rücksprache mit einem Anwalt im Reiserecht empfehlenswert.

Meine Reise wurde vorzeitig abgebrochen, bekomme ich dann auch mein Geld zurück?

In jedem Fall müssen natürlich alle nicht mehr erbrachten Reiseleistungen erstattet werden.

Sollte sich aufgrund der vorzeitigen Abreise der Reisewert als komplett null erweisen, kann auch ein Anspruch auf Rückzahlung des vollständigen Reisepreises bestehen.

Antworten auf die wichtigsten Fragen zur Flugreise

Mein Flug wurde von der Fluggesellschaft abgesagt - bekomme ich den Ticketpreis zurück?

Sobald die Fluggesellschaft einen Flug annulliert, hat der Fluggast ein Wahlrecht auf Umbuchung oder eben auf vollständige Erstattung der Flugscheinkosten. Sobald diese Wahl getroffen ist, muss die Airline das Geld binnen 7 Tagen erstatten.

 

Wegen Corona will ich nicht fliegen, kann ich selbst stornieren?

Vorsicht, wer in der günstigsten Klasse bucht, hat meist kein kostenfreies Stornorecht. Die Angst vor Corona allein rechtfertigt wahrscheinlich keinen Stornierungsanspruch. Wer einfach storniert, läuft in die Gefahr, dass damit das Geld auch weg ist.

Daher emphielt es sich besser zu warten, ob der Flug nicht ohnehin seitens der Fluggesellschaft storniert wird.

Kann ich selbst stornieren, wenn ich am Zielort in Quarantäne muss oder nicht einreisen darf?

Diese Rechtsfrage ist tatsächlich nur schwer zu beantworten. Bislang galt, wer einen Flug bucht, muss die Einreisebestimmungen selbst erfüllen, ansosnten braucht er nicht mitgenommen zu werden. Strenggenommen besteht daher kein kostenfreies Stornorecht, wenn der Flug durchgeführt wird.

Allerdings gibt es auch die Rechtsauffassung, dass in diesen Fällen ein außerordentliches Kündigungsrecht besteht. Es wird dann aber sehr wahrscheinlich auf ein Gerichtsverfahren mit einem hohen Risiko hinauslaufen.

Mein Hinflug wurde annulliert und für den Rückflug soll ich zahlen?

Das kann logischerweise nicht richtig sein. Wenn die weiteren Flüge wertlos werden, müssen alle Ticketkosten erstattet werden.

Antworten auf die wichtigsten Fragen zum Gutschein

Muss ich einen Gutschein vom Veranstalter akzeptieren?

Sie können natürlich auch einen Gutschein akzeptieren. Im Sinne der allgemeinen Solidaritätswelle wäre dies auch durchaus wünschenswert, ABER: 

Die gesetzliche Rückzahlungspflicht ist eindeutig definiert. (651h Abs. 1, Satz 2 BGB – zum Gesetz)

 

Muss ich einen Gutschein von der Fluggesellschaft akzeptieren?

Auch hier können Sie  natürlich einen Gutschein akzeptieren, ABER:

Die Rückzahlungspflicht bei Wahl des Fluggastes ist eindeutig definiert. (Art. 8 Abs. 1, a) EU-Fluggastrechteverordnung)

 

Kommt die Gutscheinpflicht?

Das wird derzeit zumindest von vielen Veranstaltern und Fluggesellschaften suggieriert. Von Beginn an sah es nicht so aus, als ob eine Gutscheinpflicht eingeführt werden würde – und erst recht nicht rückwirkend.

Der DRV lässt aber offenbar nicht locker und übt mächtig Druck aus.

Was passiert mit einem Gutschein, wenn der Anbieter insolvent geht?

Genau das ist die GROßE GEFAHR beim Gutscheinangebot. Derzeit ist kein Gutscheit insolvenzfest. Wer also einen Gutschein anstelle einer Rückzahlung akzeptiert, der steht im Falle einer Insolvenz mit leeren Händen da.

Das gilt insbesondere auch für Pauschaulreisen, weil Gutscheine eben nicht per Sicherungsschein geschützt werden. Ein Schutz entsteht erst wieder, wenn mit dem Gutschein eine neue Reise gebucht wird.

Gibt es eine Alternative zum Gutschein?

Ja, die gibt es, die Budnesverbraucherzentrale plädiert für eine Fondslösung. Wie das genau funktionieren soll, wird auf der Seite des Verbandes unabhängiger selbstständiger Reisebüros einleuchtend erklärt (VUSR – zum Beitrag).

Nehmen Sie jetzt Kontakt auf.

HÄUFIGE FRAGEN

Wie kann ich Sie beauftragen?

Nehmen Sie einfach Kontak mit uns auf und teilen uns kurz mit, in welcher Angelegenheit wir Sie unterstützen können. 

Welche Kapazitäten haben Sie?

Wir führen bereits jetzt bundesweit hunderte an Verfahren für Mandanten aus überwiegend Europa. Hierfür sind wir optimal aufgestellt und bauen unsere Handlungsoptionen regelmäßig aus, um immer den notwendigen Spielraum für Ihr Mandat zu haben.

Benötige ich einen persönlichen Termin?

Zwar gibt es viele Situationen, in denen ein persönlicher Termin vieles vereinfacht, grundsätzlich aber ist ein Termin Vor-Ort für eine erfolgreiche Mandatsaufnahme nicht zwingend erforderlich. E-Mail, besser E-Akte, Telefon oder Videocall sind in den überwiegenden Fällen asureichend.

Welche Kosten entstehen mir?

Ganz besonders wichtig ist uns absolute Gebührentransparenz. Überraschende Rechnungen sind bei uns ausgeschlossen - Sie zahlen nur, was vorab vereinbart wurde.

Im Wirtschaftsrecht ist die individuelle Vergütungsvereinbarung üblich und fair. Denn dann bezahlen Sie nur den tatsächlich entstandenden Aufwand. Aber gern evaluieren wir mit Ihnen gemeinsam, ob nicht ein Fixhonorar in Ihrer Angelegenheit besser geeignet sein kann. Ein weiteres Angebot sind vergünstigte feste monatliche Stundenkontingente. Sprechen Sie uns einfach an.